(Auszug §38 SGBV)Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn Ihnen wegen Krankenhaus-behandlung oder Krankheit die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Umfang (tägliche Stunden, Dauer der Betreuung) wird von ihrer Krankenkasse festgelegt. Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht jedoch nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
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